Angaben gemäß § 5 TMG:
Weinhaus Dantonello GmbH
Hofgasse 3/5
86732 Oettingen
Vertreten durch:
Dantonello Benjamin
Dantonello Urs
Kontakt:
Tel.: +49 (0) 90 82 / 95996-0
Fax: +49 (0) 90 82 / 1063
E-Mail: weinhaus(at)dantonello.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Augsburg
Registernummer: HRB 11542
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 253 973 831
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AGB - Weinhaus
Dantonello GmbH - Großhandel / Einzelhandel
Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen:
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ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde.
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unverbindlich. Maßgebend sind bei der Bestellannahme die genannten Preise des
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Bei nachhaltig wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Käufers nach Vertragsschluss, insbesondere bei Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern.
Lieferung:
Mindestwarenwert pro Lieferung sind 120 Euro. Im Zustellbereich (lt. Tourenplan)
des Fuhrparks des Verkäufers erfolgt die Lieferung frei Haus. Bei Post-, Bahn-
oder Speditionsversand erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Schadensersatzansprüche im Falle des Lieferverzuges sind
ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, für fehlende Sorten
gleichwertigen, branchenüblichen Ersatz zu liefern, sofern der Käufer dies nicht
ausgeschlossen hat.
Versandkosten: Auf Anfrage.
Gewährleistung und
Haftung: Fehlmengen, Bruch und offensichtliche Mängel sind bei Annahme des Gutes
zu rügen (Vermerk auf Lieferschein bzw. Rechnung). Andere Beanstandungen können
nicht berücksichtigt werden. Weinstein, Depot oder andere natürliche
Ausscheidungen sind kein Grund zur Beanstandung, ebenso übernehmen wir keine
Haftung bei unsachgemäßer Lagerung. Internationalen Gepflogenheiten
entsprechend, kann kein Ersatz für einzelne korkende Flaschen geleistet werden.
Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist
berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen:
1. Die Befugnisse des Käufers, im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der
Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware
erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die
Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus
Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet,
vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum
Gesamtwarenwert.
3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen
Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und
zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt
ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt
hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis
zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes
entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer
die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre
Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
nimmt diese Abtretung an.
4. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall
ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist
verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem
Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für
die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist
berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer
keine andere Weisung gibt.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind
unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers
sofort zu benachrichtigen.
7. Nimmt der Verkäufer aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt
vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
freihändig befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den
Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl,
Frostschäden und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. a. genannten
Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab. Der Verkäufer nimmt
diese Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen
bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die
der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
10.
Bepfandetes Leergut (Pfandflaschen, Fässer, Kisten und Kunststoffträger) ist
nicht mitverkäuflich und bleibt unser Eigentum. Pfand für Mehrwegartikel wird
grundsätzlich berechnet, welches bei Leergutrückgabe auf der nachfolgenden
Rechnung gutgeschrieben wird.
Zahlungen: Die Preise verstehen sich in
Euro. Die Zahlung ist fällig zur Bankabbuchung am Tag der Lieferung, Überweisung
oder in Bar/Scheck bei Übernahme der Ware. Bei Zahlung mit Scheck, Lastschrift
oder Überweisung gilt die Zahlung erst nach endgültiger Gutschrift auf unserem
Konto. Zusätzlich berechnen wir 2,50 € Mahn- + Bearbeitungsgebühren pro Vorgang,
sowie die uns durch Dritte belasteten Kosten. Bei Rücklastschrift berechnen wir
fremde Gebühren weiter. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Bundesbank zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld
anzurechnen. Soweit bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Erfüllungsort und
Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Oettingen,
Gerichtsstand für beide Teile ist Oettingen.
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